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Kari aus Spain schrieb am 20. Sep 24, 11:53
301.03 (14) und 301.46, außer wenn dies für Strafverfolgungszwecke erforderlich ist und außer zur Bereitstellung von Informationen als Antwort auf eine Anfrage nach s.
940.225 (1) oder (2), 948.02 (1) oder (2), 948.025 oder 948.085 oder für die Anstiftung, Verschwörung oder den Versuch einer Verletzung eines Bundesgesetzes, eines Militärgesetzes, eines Stammesgesetzes oder eines Gesetzes eines Staates, die einer Verletzung von s.
940.225 (1) oder (2), 948.02 (1) oder (2), 948.025 oder 948.085 gleichkommt. Eine Verurteilung oder Feststellung der Unschuld oder der Unschuld aufgrund einer psychischen Krankheit oder eines psychischen Defekts, die aufgehoben, beiseite gelegt oder für nichtig erklärt wurde, ist keine Verurteilung oder Feststellung im Sinne dieses Unterabschnitts.
940.225 (1) oder (2), 948.02 (1) oder (2), 948.025 oder 948.085 (2). Eine Verurteilung oder ein Urteil wegen nicht schuldig oder wegen nicht schuldig aufgrund einer psychischen Krankheit oder eines psychischen Defekts, das aufgehoben, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, ist für die Zwecke dieses Unterabschnitts keine Verurteilung oder kein Urteil.
Eine Verurteilung oder ein Schuldspruch oder eine Feststellung der Unschuldsvermutung oder der Unschuldsvermutung aufgrund einer Geisteskrankheit oder eines Geistesdefekts, die bzw. der aufgehoben, beiseite gelegt oder für nichtig erklärt wurde, gilt nicht als Verurteilung oder Feststellung zum Zweck der Feststellung gemäß diesem Unterabschnitt, ob eine Person in zwei oder mehr getrennten Fällen verurteilt wurde.